Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2018Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz eins,Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß § 28a, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, und 2a vorgeschriebenen Angaben, gegebenenfalls auch die Eintragungen gemäß Paragraph 28 a,, mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“,
einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.(2) Auf Gewährleistungsmarken ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2018
Dokumentnummer
NOR40209588