Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1977Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 350 aus 1977,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 64Paragraph 64
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 64.Paragraph 64,
Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im § 17 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen: Bei der Registrierung von Verbandsmarken hat das Patentamt in das Markenregister und in die der Partei auszufolgende Bestätigung die im Paragraph 17, Absatz eins, vorgeschriebenen Angaben mit folgender Ergänzung und Änderung aufzunehmen:
unter der Registernummer das Wort „Verbandsmarke“;
einen Hinweis auf die Satzung und ihr Datum.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR12028586
alte Dokumentnummer
N2197012827T