Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2017Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 2017,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 65.Paragraph 65,
(1)Absatz eins,Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63 beigefügt sein.Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63, beigefügt sein.
(2)Absatz 2,Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des § 63a Abs. 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß § 63a Abs. 3 beigefügt sein und § 63a Abs. 7 gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.Gewährleistungsmarken können nur auf Rechtsträger im Sinne des Paragraph 63 a, Absatz 2, übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muss eine Satzung gemäß Paragraph 63 a, Absatz 3, beigefügt sein und Paragraph 63 a, Absatz 7, gilt für den Umschreibungsantrag sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2017
Dokumentnummer
NOR40194835