Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/1999Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 65. (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. § 63 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 65, (1) Verbandsmarken können nur auf Verbände im Sinne des Paragraph 62, Absatz eins, oder 2 übertragen werden. Dem Umschreibungsantrag muß die Satzung des neuen Inhabers beigefügt sein. Paragraph 63, Absatz eins, ist sinngemäß anzuwenden.
(2)Absatz 2,Die Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken beträgt das Vierfache der in § 18 Abs. 1 festgesetzten Anmeldegebühr.Die Umschreibungsgebühr für Verbandsmarken beträgt das Vierfache der in Paragraph 18, Absatz eins, festgesetzten Anmeldegebühr.
Dokumentnummer
NOR12041106
alte Dokumentnummer
N2199960940L