Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Markenschutzgesetz 1970
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 260/1970Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1970,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65Paragraph 65
Index
26/02 Marken- und Musterschutz
Text
§ 65. Das durch die Anmeldung oder durch die Registrierung der Verbandsmarke begründete Recht kann nicht auf einen anderen übertragen werden. Paragraph 65, Das durch die Anmeldung oder durch die Registrierung der Verbandsmarke begründete Recht kann nicht auf einen anderen übertragen werden.
Dokumentnummer
NOR12028587
alte Dokumentnummer
N2197012828T