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BGBl. II Nr. 107/2019

kundgemacht 29.04.2019 RIS↗
Änderung der Prüfungsordnung AHS, der Prüfungsordnung AHS-B, der Prüfungsordnung BMHS, der Externistenprüfungsverordnung und der Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung, mit der die Prüfungsordnung AHS, die Prüfungsordnung AHS-B, die Prüfungsordnung BMHS, die Externistenprüfungsverordnung und die Lehrpläne der allgemeinbildenden höheren Schulen geändert werden
Kundmachung BGBl. II Nr. 107/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Prüfungsordnung AHS-B 6 § 0↗RIS↗
§ 15geändertAbs 1 bis Abs 3
in Kraft 02.03.2017 – 29.04.2019 · idF BGBl. II Nr. 54/2017 · danach: BGBl. II Nr. 107/2019 § 15↗RIS↗
in Kraft 30.04.2019 – 04.11.2020 · idF BGBl. II Nr. 107/2019 · danach: BGBl. II Nr. 465/2020 § 15↗RIS↗
Inhalt und Umfang der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“
§ 15.
(1) Im Rahmen der Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Mathematik“ ist den Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten eine Aufgabenstellung mit zwei voneinander unabhängigen Aufgabenbereichen schriftlich vorzulegen. Ein Aufgabenbereich hat mehrere voneinander unabhängige Aufgaben in grundlegenden Kompetenzbereichen zu betreffen (Grundkompetenzen). Der zweite Aufgabenbereich hat voneinander unabhängige Aufgaben, die in Teilaufgaben gegliedert sein können, in vertieften Kompetenzbereichen mit kontextbezogenen oder innermathematischen Problemstellungen zur Vernetzung und eigenständigen Anwendung von Grundkompetenzen sowie deren weitergehenden Reflexionen zu beinhalten (Vernetzung von Grundkompetenzen). Die beiden Aufgabenbereiche sind in zeitlicher Abfolge voneinander getrennt vorzulegen und zu bearbeiten.
(2) Die Arbeitszeit hat 270 Minuten zu betragen, wobei 120 Minuten auf den Aufgabenbereich für die Aufgabenbereiche „Grundkompetenzen“ und 150 Minuten auf den Aufgabenbereich „Vernetzung von Grundkompetenzen“ hat 270 Minuten zu entfallen haben betragen.
(3) Bei der Bearbeitung beider Aufgabenbereiche sind der Einsatz von herkömmlichen Schreibgeräten, Bleistiften, Lineal, Geo-Dreieck und Zirkel sowie die Verwendung von approbierten Formelsammlungen einer Formelsammlung, die vom zuständigen Regierungsmitglied für die Klausurarbeit freigegeben wird, und elektronischen Hilfsmitteln zulässig. Die Minimalanforderungen an elektronische Hilfsmittel sind grundlegende Funktionen zur Darstellung von Funktionsgraphen, zum numerischen Lösen von Gleichungen und Gleichungssystemen, zur Ermittlung von Ableitungs- bzw. Stammfunktionen, zur numerischen Integration sowie zur Unterstützung bei Methoden und Verfahren in der Stochastik.
Schlagworte
Ableitungsfunktion