BGBl. II Nr. 158/2019
Verordnung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung betreffend das Schulqualitätsmanagement (SQM-VO)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Im Hinblick auf die strategische Personalführung (Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 6,) auf Ebene der Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen hat eine Bedienstete oder ein Bediensteter des Schulqualitätsmanagements einen strategischen Personal- und Entwicklungsplan für die Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen in der Bildungsregion zu erstellen. Hierbei sind nachweislich periodisch Personalentwicklungsgespräche mit den Schulleitungen und Schulcluster-Leitungen zu führen, bei denen schriftlich dokumentierte Vereinbarungen festzuhalten und die Feststellung des notwendigen Fortbildungsbedarfes darzulegen sind.