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BGBl. II Nr. 162/2019

kundgemacht 17.06.2019 RIS↗
Standesregeln für Versicherungsvermittlung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über Standes- und Ausübungsregeln für Gewerbetreibende, die die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung ausüben (Standesregeln für Versicherungsvermittlung)
Kundmachung BGBl. II Nr. 162/2019× zu Standesregeln für Versicherungsvermittlung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Standesregeln für Versicherungsvermittlung neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft ab 18.06.2019 · idF BGBl. II Nr. 162/2019 § 2↗RIS↗

Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit haben nur den Pflichten gemäß Paragraph eins, Absatz eins bis 3, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6 zu entsprechen.
  2. Absatz 2,Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 137 a, Absatz eins, GewO 1994 entfallen die Verpflichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz 3,, Absatz 7,, Absatz 8,, Absatz 9, Ziffer eins bis 4 und Ziffer 9 und Paragraphen 3 bis 6,
  3. Absatz 3,Versicherungsvermittler, die eine Vertriebstätigkeit über einen Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit ausüben, der von den Verpflichtungen gemäß Absatz 2, ausgenommen ist, haben Folgendes vor Vertragsschluss zu gewährleisten:
    1. Ziffer eins
      dem Kunden werden Informationen über seine Identität und Anschrift sowie über Beschwerdeverfahren zur Verfügung gestellt,
    2. Ziffer 2
      es werden angemessene und verhältnismäßige Vorkehrungen getroffen, um Paragraph eins, Absatz eins bis 3 und Paragraph 6, zu genügen und um den Wünschen und Bedürfnissen des Kunden Rechnung zu tragen, und
    3. Ziffer 3
      das in Paragraph 3, Absatz 7, genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten wird ausgehändigt.