Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 179/2019

kundgemacht 01.07.2019 RIS↗
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Kundmachung BGBl. II Nr. 179/2019× zu Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens×

Änderungen durch diese Kundmachung

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft 01.07.2019 – 31.12.2020 · idF BGBl. II Nr. 179/2019 · danach: BGBl. II Nr. 531/2020 § 5↗RIS↗

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
    2. Ziffer 2
      kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
    3. Ziffer 3
      kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO eingebracht und
    4. Ziffer 4
      kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Paragraph 4, erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
    2. Ziffer 2
      die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, BAO verrechnet werden kann oder
    3. Ziffer 3
      während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.