Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 nur erteilt werden, wennEin SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht undkein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO eingebracht und
kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
(2)Absatz 2,Ein gemäß § 4 erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wennEin gemäß Paragraph 4, erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,die in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung eintreten,
die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß § 213 BAO verrechnet werden kann oderdie Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, BAO verrechnet werden kann oder
während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt.
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2020
Dokumentnummer
NOR40215532