Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 531/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 531/2020
§ 501.07.201931.12.2020 BGBl. II Nr. 179/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 531 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 531/2020

Außerkrafttretensdatum

Index

32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht

Text

Voraussetzungen für die Einziehung und Verlust der Gültigkeit des Lastschriftmandats

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Ein SEPA-Lastschriftmandat kann für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, nur erteilt werden, wenn
    1. Ziffer eins
      das Abgabenkonto keinen vollstreckbaren Rückstand ausweist,
    2. Ziffer 2
      kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß Paragraph 212, BAO eingebracht oder keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht ist,
    3. Ziffer 3
      kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß Paragraph 212 a, BAO eingebracht und
    4. Ziffer 4
      kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet wurde.
  2. Absatz 2,Ein gemäß Paragraph 4, erteiltes SEPA-Lastschriftmandat verliert seine Gültigkeit, wenn
    1. Ziffer eins
      die in Absatz eins, für die Erteilung genannten Voraussetzungen nach Mandatserteilung nicht mehr vorliegen,
    2. Ziffer 2
      die Abgabenschuld aus Gründen, die vom Mandatsgeber zu vertreten sind, nicht gemäß Paragraph 213, BAO verrechnet werden kann,
    3. Ziffer 3
      während eines Zeitraums von 36 Monaten ab Erteilung oder ab der letzten Transaktion keine Einziehung mehr erfolgt oder
    4. Ziffer 4
      der Abgabepflichtige verstorben ist. Diesfalls endet die Gültigkeit des SEPA-Lastschriftmandats mit dem Todestag.

Im RIS seit

27.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020

Gesetzesnummer

20010693

Dokumentnummer

NOR40227899