Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Erteilung des Lastschriftmandats
§ 4.Paragraph 4,
Für die Einziehung von Abgaben gemäß § 2 Abs. 1 ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln. Für die Einziehung von Abgaben gemäß Paragraph 2, Absatz eins, ist das SEPA-Lastschriftmandat im elektronischen Weg über FinanzOnline zu erteilen oder unter Verwendung eines von der Finanzverwaltung auf der Website des Bundesministeriums für Finanzen zur Verfügung gestellten Formulars unterschrieben im Original an die auf dem Formular genannte Adresse zu übermitteln.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215531