Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entrichtung von Abgaben im Wege des SEPA-Lastschriftverfahrens
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
32/01 Finanzverfahren, allgemeines Abgabenrecht
Text
Vorabinformation
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die zuständige Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen bis spätestens einen Bankwerktag vor Durchführung der Einziehung eine Vorabinformation über den einzuziehenden Betrag zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei Abgaben, welche regelmäßig in gleicher Höhe eingezogen werden, hat eine Vorabinformation durch die zuständige Abgabenbehörde zumindest einmal pro Kalenderjahr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2019
Dokumentnummer
NOR40215533