Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
BGBl. II Nr. 194/2019
Hochbau-Ausbildungsordnung
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort über die Berufsausbildung im Lehrberuf Hochbau (Hochbau-Ausbildungsordnung)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
Paragraph 14,
- Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
- Absatz 3,Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2008,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
- Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 3, antreten.
- Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.