Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
01.01.2020 bis 07.07.2025 — BGBl. II Nr. 194/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute08.07.2025 § → § BGBl. II Nr. 131/2025
§ 1401.01.202007.07.2025 BGBl. II Nr. 194/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hochbau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 194/2019

Außerkrafttretensdatum

07.07.2025danach: BGBl. II Nr. 131/2025

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
  2. Absatz 2,Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2008,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  4. Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 3, antreten.
  5. Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2025

Gesetzesnummer

20010704

Dokumentnummer

NOR40215712