Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Hochbau-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 194/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 131/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 194 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der §§ 1 bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen eins bis 4 und 14 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Januar 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der §§ 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.Die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 13 betreffend die Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Hochbau treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 104/2008, treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.Die Bestimmungen der Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2008,, treten unbeschadet Absatz 5, mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. (4)Absatz 4,Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Abs. 3 angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Abs. 3 antreten.Lehrlinge, die am 31. Dezember 2022 im Lehrberuf Maurer/Maurerin ausgebildet werden, können gemäß den in Absatz 3, angeführten Bestimmungen bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit weiter ausgebildet werden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung auf Grund der Bestimmungen gemäß Absatz 3, antreten.
(5)Absatz 5,Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Abs. 3 angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.Die Lehrzeiten, die im Lehrberuf Maurer/Maurerin gemäß der in Absatz 3, angeführten Ausbildungsordnung zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Hochbau gemäß dieser Verordnung voll anzurechnen.
(6)Absatz 6,§ 1 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 131/2025 tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2025, tritt mit 1. Juli 2025 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2025
Dokumentnummer
NOR40270228