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BGBl. II Nr. 203/2019

kundgemacht 05.07.2019 RIS↗
Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Beförderung geringer Mengen gefährlicher Güter auf der Straße (Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen – GGBV-GM)
Kundmachung BGBl. II Nr. 203/2019× zu GGBV-GM×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gefahrgutbeförderungsverordnung Geringe Mengen (GGBV-GM) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 06.07.2019 · idF BGBl. II Nr. 203/2019 § 5↗RIS↗

Dokumentation

Paragraph 5,

Bei der Beförderung sind Dokumente (wie Rechnungen oder Lieferscheine) der Abgabestelle mitzuführen, die deren Namen und Adresse sowie die Handelsnamen der gefährlichen Güter und diesen eindeutig zuordenbar folgende Angaben enthalten:

  1. Ziffer eins
    die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden,
  2. Ziffer 2
    die Verpackungsgruppe,
  3. Ziffer 3
    die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlichem Handelsnamen, unterschiedlicher UN-Nummer, oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe (als Volumen, Brutto- oder Nettomasse; für gefährliche Güter in Geräten oder Ausrüstungen die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg oder Liter).