Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat unverzüglich nach der Einstufung der Schweineschlachtkörper für jeden einzelnen Schlachtkörper ein Protokoll zu erstellen.
BGBl. II Nr. 23/2019
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Protokoll bei Schweineschlachtkörpern
Paragraph 6,
- Absatz 2,Das Protokoll hat zu enthalten:
- Ziffer einsdie fortlaufende Schlachtnummer,
- Ziffer 2Angaben zur Identifizierung des Lieferanten,
- Ziffer 3den Muskelfleischanteil und bei Verwendung von Messgeräten gemäß Paragraph 5, Absatz 6, auch die Einzelmesswerte gemäß Paragraph 5, Absatz 3 und 4,
- Ziffer 4das Warmgewicht gemäß der Aufmachung nach Paragraph 4, Absatz 2, oder Absatz 3,,
- Ziffer 5den Schlachttag sowie
- Ziffer 6den Namen oder das Kennzeichen des Klassifizierers und dessen Unterschrift.
- Absatz 3,Das Protokoll ist vom Verfügungsberechtigten mindestens sechs Monate lang aufzubewahren. Die zu den einzelnen Schlachtkörpern gesammelten Protokolle sind hierbei nach Schlachttagen und innerhalb der einzelnen Schlachttage nach fortlaufender Schlachtnummer chronologisch geordnet aufzubewahren.