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BGBl. II Nr. 23/2019

kundgemacht 25.01.2019 RIS↗
Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über Handelsklassen für Rinder- und Schweineschlachtkörper sowie über die Einstufung von weniger als zwölf Monate alten Rindern (Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018)
Kundmachung BGBl. II Nr. 23/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Schlachtkörper-Klassifizierungs-Verordnung 2018 neu § 0↗RIS↗
§ 7neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 23/2019 § 7↗RIS↗

Kennzeichnung von Schweineschlachtkörpern

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Der Verfügungsberechtigte hat jede Schlachtkörperhälfte zum Zeitpunkt des Artikel 8, Absatz eins, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 gemäß Absatz 2, Litera b,, 3 Litera c,, 4 und 5 der genannten Verordnung zu kennzeichnen.
  2. Absatz 2,Die nach Artikel 8, Absatz 2, Litera b, der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/1182 am Schlachtkörper anzubringende Angabe der Schlachtkörperklasse oder des geschätzten Muskelfleischanteils muss mit Buchstaben und Ziffern erfolgen, die im Fall der Stempelung mindestens 2 cm hoch sind.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Kennzeichnungsvorschriften nach Artikel 8, der delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 hat der Verfügungsberechtigte auf jeder Schlachtkörperhälfte auch die fortlaufende Schlachtnummer in deutlich lesbarer Weise anzubringen.
  4. Absatz 4,Schlachtkörper von Schweinen mit einem Zweihälftengewicht von über 130 kg sowie Schlachtkörper von Zuchtsauen und Zuchtebern sowie Altschneidern sind mit dem Buchstaben „Z“ für die betreffende Handelsklasse zu kennzeichnen.