Absatz eins,Eine Überwachungsstelle hat durch geeignete Maßnahmen und Mechanismen zu gewährleisten, dass ihre Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.
BGBl. II Nr. 264/2019
Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V
Verordnung der Datenschutzbehörde über die Anforderungen an eine Stelle für die Überwachung der Einhaltung von Verhaltensregeln (Überwachungsstellenakkreditierungs-Verordnung – ÜStAkk-V)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4neu
Maßnahmen zur Verhinderung von Interessenkonflikten
Paragraph 4,
- Absatz 2,Die Eignung ist durch einen – gegenüber allen Mitarbeitern der Überwachungsstelle für verbindlich erklärten – Maßnahmenkatalog nachzuweisen, der jedenfalls folgendes vorzusehen hat:
- Ziffer einsUnvereinbarkeitsbestimmungen, welche festlegen, dass entscheidungsbefugte Personen der Überwachungsstelle keiner weiteren, mit der Ausübung ihrer Tätigkeit unvereinbaren Geschäftstätigkeit nachgehen,
- Ziffer 2Implementierung von Stellvertreterregelungen im Falle festgestellter Interessenkonflikte,
- Ziffer 3Verschwiegenheitsklauseln oder Geheimhaltungsvereinbarungen, sowie
- Ziffer 4Weisungsfreiheit gegenüber den zu Überwachenden und – sofern der Antrag auf Akkreditierung für eine interne Stelle erfolgt – gegenüber dem Verband oder der Vereinigung.