Rechtstracker.at

BGBl. II Nr. 27/2019

kundgemacht 30.01.2019 RIS↗
Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019)
Kundmachung BGBl. II Nr. 27/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Post-Erhebungs-Verordnung (PEV 2019) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.04.2019 – 31.12.2024 · idF BGBl. II Nr. 27/2019 · danach: BGBl. II Nr. 372/2024 § 1↗RIS↗

Gegenstand der Poststatistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. Ziffer 7
      Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. Ziffer 8
      Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. Ziffer 9
      Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. Ziffer 10
      Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    11. Ziffer 11
      Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    12. Ziffer 12
      Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.