Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
BGBl. II Nr. 27/2019
Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019
Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der statistische Erhebungen auf dem Gebiet des Postwesens angeordnet werden (Post-Erhebungs-Verordnung – PEV 2019)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Gegenstand der Poststatistik
Paragraph eins,
- Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
- Ziffer einsQuartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
- Ziffer 2Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- Ziffer 3Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- Ziffer 4Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- Ziffer 5Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- Ziffer 6Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
- Ziffer 7Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
- Ziffer 8Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
- Ziffer 9Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
- Ziffer 10Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
- Ziffer 11Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
- Ziffer 12Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.