Rechtstracker.at

§ 1 PEV 2019

Fassungen
01.04.2019 bis 31.12.2024 — BGBl. II Nr. 27/2019 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 372/2024
§ 101.04.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 27/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.04.2019BGBl. II Nr. 27/2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024danach: BGBl. II Nr. 372/2024

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Text

Gegenstand der Poststatistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. Ziffer 7
      Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. Ziffer 8
      Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. Ziffer 9
      Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. Ziffer 10
      Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    11. Ziffer 11
      Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    12. Ziffer 12
      Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Schlagworte

Marktentwicklung

Im RIS seit

01.02.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40212659