Rechtstracker.at

§ 1 PEV 2019

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 372/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 372/2024
§ 101.04.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 27/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 372/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Text

Gegenstand der Poststatistik

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Für die Beobachtung und Überwachung der Markt- und Wettbewerbsentwicklung auf dem Gebiet des Postwesens führt die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH statistische Erhebungen durch, erstellt Statistiken und veröffentlicht gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Publikationen. Aus der Veröffentlichung dürfen sich keine Rückschlüsse auf Daten einzelner Unternehmen ableiten lassen. Letzteres gilt nicht, wenn der Postdiensteanbieter ausdrücklich einer Veröffentlichung zugestimmt hat.
  2. Absatz 2,Folgende Statistiken sind zu erstellen:
    1. Ziffer eins
      Quartalswerte bzw. Jahreswerte über Sendungsmengen und korrespondierende Umsätze,
    2. Ziffer 2
      Jahreswerte über die Anzahl der Annahmestellen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    3. Ziffer 3
      Jahreswerte über die Anzahl der Briefkästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      Jahreswerte über die Anzahl der Verteilzentren bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    5. Ziffer 5
      Jahreswerte über die Anzahl der Abholstationen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Jahreswerte über die Anzahl der Landabgabekästen bzw. vergleichbarer Einrichtungen und der damit versorgten Haushalte,
    7. Ziffer 7
      Jahreswerte über die Anzahl der Hausbrieffachanlagen bzw. vergleichbarer Einrichtungen,
    8. Ziffer 8
      Quartalswerte über betriebswirtschaftliche Kennzahlen zu Beschäftigten,
    9. Ziffer 9
      Jahreswerte über Investitionen im Postsektor,
    10. Ziffer 10
      Jahreswerte zur Anzahl der im ersten, zweiten oder einem weiteren Zustellversuch an verschiedenen Zustellpunkten zugestellten Paketsendungen,
    11. Ziffer 11
      Jahreswerte über verloren gegangene Sendungen,
    12. Ziffer 12
      Jahreswerte über Beschwerden bei den Postdiensteanbietern,
    13. Ziffer 13
      Jahreswerte zu Nachhaltigkeitskennzahlen,
    14. Ziffer 14
      Halbjahreswerte über Beschäftigte von Paketzustelldienstanbietern,
    15. Ziffer 15
      Jahreswerte zu Unterauftragnehmern von Paketzustelldienstanbietern,
    16. Ziffer 16
      Jahresangaben zu öffentlich zugänglichen Preislisten von Paketzustelldienstanbietern.

Schlagworte

Marktentwicklung

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40267259