Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Post-Erhebungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 27/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 372/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Statistische Einheiten
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. §§ 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. Paragraphen 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.
(2)Absatz 2,Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2024
Dokumentnummer
NOR40267260