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§ 2 PEV 2019

Fassungen
ab 01.01.2025 — BGBl. II Nr. 372/2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 372/2024
§ 201.04.201931.12.2024 BGBl. II Nr. 27/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Post-Erhebungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 372 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2025BGBl. II Nr. 372/2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PEV 2019

Index

91/02 Post

Text

Statistische Einheiten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Statistische Einheiten im Sinn dieser Verordnung sind sämtliche Postdiensteanbieter iSd. Paragraphen 25 und 26 PMG, für die während des vorausgegangenen Kalenderjahres im Durchschnitt mehr als 50 Personen tätig und an der Erbringung von Postdiensten beteiligt waren. Zu berücksichtigen sind dabei alle im Unternehmen tätigen Personen, die zumindest teilweise mit Tätigkeiten betraut sind, die in Zusammenhang mit der Erbringung von Postdiensten stehen.
  2. Absatz 2,Bei erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit als Postdiensteanbieter während eines Kalenderjahres sind für die Berechnung des Durchschnittes nur jene Monate heranzuziehen, in denen die Tätigkeit als Postdiensteanbieter ausgeübt wurde.

Im RIS seit

17.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2024

Gesetzesnummer

20010565

Dokumentnummer

NOR40267260