Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- Ziffer eins„Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
- Litera aErdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
- Litera berneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
- Litera csonstige Gase gemäß Ziffer 5,;
- Ziffer 2„erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
- Ziffer 3„erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
- Ziffer 4„synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
- Ziffer 5„sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 6, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
- Ziffer 6„dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.