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BGBl. II Nr. 275/2019

kundgemacht 11.09.2019 RIS↗
Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)
Kundmachung BGBl. II Nr. 275/2019× zu G-KenV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gaskennzeichnungsverordnung (G-KenV) neu § 0↗RIS↗
§ 2neu
in Kraft 01.01.2020 – 07.02.2022 · idF BGBl. II Nr. 275/2019 · danach: BGBl. II Nr. 47/2022 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
    1. Ziffer eins
      „Gas“ gemäß den Regeln der Technik in das Erdgasnetz eingespeistes
      1. Litera a
        Erdgas oder synthetisches Gas auf Basis von Erdgas als Energieträger,
      2. Litera b
        erneuerbares Gas gemäß Ziffer 2, oder
      3. Litera c
        sonstige Gase gemäß Ziffer 5,;
    2. Ziffer 2
      „erneuerbare Gase“ erneuerbarer Wasserstoff gemäß Ziffer 3, oder Gas aus biologischer oder thermochemischer Umwandlung, das ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 hergestellt wurde, oder synthetisches Gas, das auf Basis von erneuerbarem Wasserstoff hergestellt wurde;
    3. Ziffer 3
      „erneuerbarer Wasserstoff“ Wasserstoff ausschließlich erzeugt aus Strom aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012 oder aus erneuerbaren Energieträgern gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 13, ÖSG 2012;
    4. Ziffer 4
      „synthetisches Gas“ Gas, das auf Basis von Wasserstoff hergestellt wurde;
    5. Ziffer 5
      „sonstige Gase“ dekarbonisiertes Gas gemäß Ziffer 6, sowie Gas, das weder unter Ziffer eins, Litera a, noch unter Ziffer eins, Litera b, fällt;
    6. Ziffer 6
      „dekarbonisiertes Gas“ Wasserstoff, der aus Gas gemäß Ziffer eins, Litera a, erzeugt wurde und bei dessen Erzeugung durch technische Maßnahmen das Entstehen von daraus resultierenden Kohlendioxid-Emissionen, soweit technisch möglich, dauerhaft unterbunden wurde.
  2. Absatz 2,Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, GWG 2011.
  3. Absatz 3,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.