Absatz eins,Wird von der Regulierungsbehörde festgestellt, dass ein Nachweis nicht den gesetzlichen Vorgaben oder den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht, wird dieser Nachweis von der Regulierungsbehörde nicht für die in Paragraph 130, GWG 2011 und die in dieser Verordnung vorgesehenen Zwecke anerkannt.
BGBl. II Nr. 275/2019
Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7neu
Gültigkeit von Nachweisen
Paragraph 7,
- Absatz 2,Nachweise müssen durch den Versorger spätestens in dem der Erzeugung der entsprechenden Gaseinheit folgenden Kalenderjahr verwendet werden.