Absatz eins,Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.
BGBl. II Nr. 275/2019
Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV
Verordnung der E-Control über die Regelungen zur Gaskennzeichnung und zur Ausweisung der Herkunft nach Primärenergieträgern (Gaskennzeichnungsverordnung – G-KenV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Registerdatenbank
Paragraph 8,
- Absatz 2,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 130, Absatz 6, GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.