Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Text
Registerdatenbank
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Anlagen- und erzeugungsspezifische Stammdaten sind zum Zwecke der Generierung von Nachweisen an die Regulierungsbehörde durch den Anlagenbetreiber zu übermitteln. Auch eine indirekte Übermittlung durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder sonstige durch den Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.
(2)Absatz 2,Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß § 130 Abs. 6 GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.Dem Wirtschaftsprüfer oder dem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen, der die Dokumentation gemäß Paragraph 130, Absatz 6, GWG 2011 überprüft, ist zum Zwecke der Nachvollziehbarkeit der entwerteten Nachweise Einblick in die Konten der jeweiligen Versorger in der Registerdatenbank der Regulierungsbehörde zu gewähren.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2022
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40217371