Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 47/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 2zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 2
Text
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, BGBl. II Nr. 47/2022, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.Die Kennzeichnung nach den Bestimmungen der Gaskennzeichnungsverordnungsnovelle 2021, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,, ist erstmalig im Jahr 2023 für die im Kalenderjahr 2022 gelieferten Gasmengen durchzuführen. Für das Kalenderjahr 2021 kann die Kennzeichnung auf freiwilliger Basis durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40242106