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§ 8 G-KenV

Fassungen
ab 01.01.2024 — BGBl. II Nr. 216/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute01.01.2024 § → § BGBl. II Nr. 216/2023
§ 808.02.202231.12.2023 § → § BGBl. II Nr. 47/2022
§ 801.01.202007.02.2022 BGBl. II Nr. 275/2019 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gaskennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

01.01.2024BGBl. II Nr. 216/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

G-KenV

Index

58/02 Energierecht

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3

Text

Internationaler Handel von Herkunftsnachweisen und Anerkennung für die Gaskennzeichnung

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Für den internationalen Handel von Herkunftsnachweisen ist ausschließlich eine von der Regulierungsbehörde definierte elektronische Schnittstelle zu verwenden.
  2. Absatz 2,Ein manueller Übertrag von Herkunftsnachweisen ist nur in einzelnen Fällen möglich, sofern eine schriftliche Übereinkunft über den manuellen Übertrag zwischen der Regulierungsbehörde und der vom Gesetz benannten herkunftsnachweisausgebenden Stelle im Zielland geschlossen wird, auf dem manuellen Übertrag die Zieldomäne/das Zielland, der Empfänger der Herkunftsnachweise und der Zweck des Übertrags angeführt werden. Die Möglichkeit des manuellen Übertrags von Herkunftsnachweisen ist bis zum Anschluss der Zieldomäne an die von der Regulierungsbehörde definierte Schnittstelle möglich. Danach erlischt diese ausnahmslos.
  3. Absatz 3,Andere Herkunftsnachweise oder Zertifikate, die in ausländischen Registern generiert werden, welche keinen gesetzlichen Grundlagen zur Generierung von Herkunftsnachweisen unterliegen, können nicht in das System der Registerdatenbank gemäß Paragraph 81, EAG oder Paragraph 129 b, GWG 2011 der Regulierungsbehörde übertragen und dort eingesetzt, verwendet oder gehandelt werden und werden nicht für die Gaskennzeichnung in Österreich anerkannt. Es gelten ausschließlich Herkunftsnachweise gemäß Paragraph 81, oder Paragraph 84, EAG sowie Paragraph 129 b, oder Paragraph 129 c, GWG 2011 als gesetzlich gültige Herkunftsnachweise für die Gaskennzeichnung.
  4. Absatz 4,Gemäß Paragraph 129 c, Absatz 5, GWG 2011 sind für die Anerkennung von Herkunftsnachweisen für die Gaskennzeichnung erforderlich:
    1. Ziffer eins
      der Transfer hat über eine standardisierte Schnittstelle gemäß den Bestimmungen der Regulierungsbehörde zu erfolgen;
    2. Ziffer 2
      die Herkunftsnachweise stammen aus einem Land mit einem gesetzlich eingerichteten Register.

Im RIS seit

07.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2023

Gesetzesnummer

20010762

Dokumentnummer

NOR40253963