Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 216/2023Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Beachte
zum Bezugszeitraum vgl. § 10 Abs. 3zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 10, Absatz 3
Text
4. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Kommunikation
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Anlagenbetreiber, Versorger und sonstige Marktteilnehmer haben zum Zwecke der korrekten Ausstellung von Herkunftsnachweisen der Regulierungsbehörde nach deren Vorgaben statistische Daten zum physikalischen Verbrauch und zur Verwendung von Herkunftsnachweisen zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß § 130 Abs. 7 geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.Die Dokumentation zur Gaskennzeichnung wird durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 130, Absatz 7, geprüft und das Ergebnis der Prüfung innerhalb von 15 Arbeitstagen retourniert. Gegebenenfalls erforderliche Anpassungen sind anschließend vom Versorger zeitnahe vorzunehmen und die korrigierte Dokumentation ist erneut zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Im jährlich erscheinenden Bericht der Regulierungsbehörde zur Gaskennzeichnung werden Versorger, die ihren Kennzeichnungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, angeführt.
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2023
Dokumentnummer
NOR40253964