Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gaskennzeichnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 275/2019 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 275 aus 2019, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Auf Verlangen des Anlagenbetreibers hat der Bilanzgruppenkoordinator, im Namen der Netzbetreiber, an deren Netze Betreiber von Anlagen der Erdgasförderung oder Gaserzeugung angeschlossen sind, der Regulierungsbehörde Daten über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Gasmengen monatlich zu melden. Dies erfolgt durch Eingabe in der automationsunterstützten Datenbank der Regulierungsbehörde. Die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Nachweisen hat mittels der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Der Bilanzgruppenkoordinator im Auftrag der Netzbetreiber, an deren Netze Endkunden angeschlossen sind, hat für den jeweiligen Versorger die von dessen Endkunden aus dem öffentlichen Netz entnommenen Gasmengen an die automationsunterstützte Datenbank der Regulierungsbehörde zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Die Versorger haben ihre Systeme soweit umzustellen, dass für eine Kennzeichnung von Gas gegenüber dem Endverbraucher ausschließlich die Nachweisdatenbank der Regulierungsbehörde und daraus generierte Nachweise genutzt werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2022
Dokumentnummer
NOR40217372