BGBl. II Nr. 304/2019
Änderung der Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändert
Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen
§ 7.
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau haben hat zu Unrecht erbrachte Zuschüsse oder Differenvergütungen vom Dienstgeber/von der Dienstgeberin zurückzufordern. Der Versicherungsträger kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere in Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Dienstgebers/der Dienstgeberin, auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichten oder die Rückzahlung von zu Unrecht geleisteten Zuschüssen oder Differenzvergütungen in Teilbeträgen zulassen.