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BGBl. II Nr. 31/2019

kundgemacht 31.01.2019 RIS↗
Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend eine Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 31/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Wasserstraßen-Verkehrsordnung (WVO) neu § 0↗RIS↗
§ 316neu
in Kraft ab 01.02.2019 · idF BGBl. II Nr. 31/2019 § 316↗RIS↗

Paragraph 3 Punkt 16

Bezeichnung der Fähren in Fahrt

  1. Ziffer eins
    Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
    Bei Nacht:
    1. Litera a
      ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m;
    2. Litera b
      ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach Litera a,
    Bei Tag:
    einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 6 m. Die Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist.
  2. Ziffer 2
    Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
  3. Ziffer 3
    Frei fahrende Fähren müssen führen:
    Bei Nacht:
    1. Litera a
      ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera a,;
    2. Litera b
      ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Ziffer eins, Litera b,;
    3. Litera c
      die Seitenlichter und das Hecklicht nach Paragraph 3 Punkt 08, Ziffer eins, Litera b, und c.
    Bei Tag:
    einen grünen Ball nach Ziffer eins,
  4. Ziffer 4
    In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Ziffer 3, führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß Paragraph 13, Absatz 6, des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.