Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stillliegen:
- Litera aauf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stillliegeverbot besteht;
- Litera bauf von den zuständigen Behörden bekannt gegebenen Strecken;
- Litera cauf Strecken, die durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;
- Litera dunter Brücken und Hochspannungsleitungen;
- Litera eim Bereich von Fahrwasserengen im Sinne des Paragraph 6 Punkt 07, sowie im Bereich von Strecken, die durch das Stillliegen zu Fahrwasserengen würden;
- Litera fan Ein- und Ausfahrten von Nebenwasserstraßen und Häfen;
- Litera gin der Fahrlinie von Fähren;
- Litera him Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Anlegestellen und beim Ablegen benutzen;
- Litera iauf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;
- Litera jseitlich neben einem Fahrzeug, das das Zeichen nach Paragraph 3 Punkt 33, führt, innerhalb des Abstands, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;
- Litera kauf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite ab dem Tafelzeichen gemessen und auf diesem in Metern angegeben ist;
- Litera lin den Schleusenvorhäfen, es sei denn, es wurde von den zuständigen Behörden genehmigt.