ihre Aufgaben im Rahmen der ihnen dafür unter Berücksichtigung des ehrenamtlichen Charakters ihrer Tätigkeit zur Verfügung stehenden zeitlichen und materiellen Möglichkeiten unter Aufsicht der jeweils örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde wahrzunehmen. Kann das Konsulat nicht erreicht oder nicht tätig werden, so geht die Zuständigkeit auf die Aufsicht führende Berufsvertretungsbehörde über;
BGBl. II Nr. 327/2019
Konsularverordnung – KonsV
Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung – KonsV)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2neu
Zuständigkeit der von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate
Paragraph 2,
Die von Honorarkonsulinnen oder Honorarkonsuln geleiteten Konsulate haben
- Ziffer eins
- Ziffer 2konsularischen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 2, KonsG zu leisten und die ihnen zusätzlich übertragenen, in Anlage 2 angeführten Aufgaben nach dem Passgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992,, und dem Konsularbeglaubigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2012,, wahrzunehmen; und
- Ziffer 3ihre Aufgaben innerhalb ihres jeweiligen, aus Anlage 2 ersichtlichen örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk gemäß Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen) wahrzunehmen.