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BGBl. II Nr. 36/2019

kundgemacht 04.02.2019 RIS↗
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2019× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 3neu
in Kraft 05.02.2019 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 36/2019 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 3↗RIS↗

Paragraph 3,

Arzneimittel, die Aminophenazon oder seine Verbindungen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um Arzneimittel, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind.