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BGBl. II Nr. 36/2019

kundgemacht 04.02.2019 RIS↗
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Kundmachung BGBl. II Nr. 36/2019× zu Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen×

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft 05.02.2019 – 28.01.2025 · idF BGBl. II Nr. 36/2019 · danach: BGBl. II Nr. 10/2025 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um

  1. Ziffer eins
    Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
  2. Ziffer 2
    Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.