Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
BGBl. II Nr. 36/2019
Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz über Arzneimittel, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Paragraph 6,
Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
- Ziffer eins
- Ziffer 2Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.