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BGBl. II Nr. 379/2019

kundgemacht 05.12.2019 RIS↗
Änderung der Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 – Pkw-VIV 2018
Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus, mit der die Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 – Pkw-VIV 2018 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 379/2019× zu Pkw-VIV 2018×

Änderungen durch diese Kundmachung

Personenkraftwagen-Verbraucherinformationsverordnung 2018 (Pkw-VIV 2018) 7 § 0↗RIS↗
§ 6geändertZ 5 Tabelle, Schlussteil (neu)
in Kraft 15.11.2018 – 31.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 279/2018 · danach: BGBl. II Nr. 379/2019 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 379/2019 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Aushang bzw. Anzeige
§ 6.
Aushang bzw. Anzeige gemäß § 6 Pkw-VIG haben zumindest folgenden Anforderungen zu genügen:
1. Die Mindestgröße des Aushanges bzw. einer nicht elektronischen Anzeige hat 70 cm × 50 cm zu betragen.
2. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, hat die Mindestgröße des Bildschirms 25 cm × 32 cm (17 Zoll) zu betragen. Die Informationen können unter Verwendung von Rolltechniken (Scrolling) gezeigt werden.
3. Die Angaben haben gut lesbar zu sein.
4. Die Personenkraftwagenmodelle sind in Gruppen, getrennt nach Kraftstofftyp im Sinne der Eintragung der Antriebsart und des Kraftstoffes gemäß EG-Übereinstimmungsbescheinigung bzw. Einzelgenehmigungsbescheid des Kraftfahrzeuges, aufzulisten. Bei jedem Kraftstofftyp sind die einzelnen Modelle in aufsteigender Reihenfolge der CO2-Emissionen aufzulisten, wobei das Modell mit dem geringsten offiziellen Kraftstoffverbrauch an erster Stelle steht.
5. Für jedes Personenkraftwagenmodell auf der Liste sind die Handelsbezeichnung, der numerische Wert des offiziellen Kraftstoffverbrauches bzw. Stromverbrauches nach NEFZ WLTP sowie der Wert der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen anzugeben. Der offizielle Kraftstoffverbrauch ist in Litern je 100 Kilometer (l/100 km) bzw., in Kubikmeter je 100 Kilometer (m3/100 km) oder, in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bzw. zur Angabe des Stromverbrauches nach WLTP in Kilowattstunden je 100 Kilometer (kWh/100 km), bei mit CNG-betriebenen Fahrzeugen zusätzlich in Kilogramm je 100 Kilometer (kg/100 km) bis zur ersten Dezimalstelle nach dem Komma, auszudrücken. Der offizielle spezifische CO2-Emissionswert nach NEFZ WLTP ist in Gramm je Kilometer (g/km) kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet anzugeben. Aushang bzw. Anzeige sind nach folgenden Muster zu erstellen:
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Benzin
Benzin
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Diesel
Diesel
Kraftstoffart
Modell
Stromverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Stromverbrauch
CO2-Emissionen
Elektro
Elektro
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Flüssiggas (LPG)
Flüssiggas (LPG)
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Erdgas (CNG)
Erdgas (CNG)
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Kraftstoffart
Modell
Kraftstoffverbrauch
CO2-Emissionen
Wasserstoff
Wasserstoff
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.
Plug-In Hybridfahrzeuge bzw. Range Extender Fahrzeuge sind in der Kategorie „Elektro“ unter Angabe sowohl des fossilen (Benzin, Diesel) als auch des elektrischen Verbrauches, aufzulisten.“
6. Folgender Hinweis auf den Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen hat auf Aushang bzw. Anzeige zu erscheinen: „Ein Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, Stromverbrauch und die CO2-Emissionen, der Daten für alle neuen Personenkraftwagenmodelle enthält, ist kostenlos an allen Verkaufsorten erhältlich.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
… 3 unveränderte Absätze
7. Auf Aushang bzw. Anzeige ist folgender Text zu vermerken: „Der Kraftstoffverbrauch bzw. der Stromverbrauch und der CO2- Ausstoß eines Fahrzeugs sind nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffes durch das Fahrzeug, sondern auch vom Fahrstil sowie von anderen nicht technischen Faktoren abhängig. CO2 ist das für die Erderwärmung hauptsächlich verantwortliche Treibhausgas.“ Auf einer elektronischen Anzeige muss dieser Hinweis ständig sichtbar sein.
8. Aushang bzw. Anzeige sind mindestens alle sechs Monate zu aktualisieren. Wird eine elektronische Anzeige verwendet, sind die Angaben mindestens alle drei Monate zu aktualisieren. Zwischen den Aktualisierungen sind die Angaben zu neuen Personenkraftwagenmodellen am Ende der Liste hinzuzufügen.
9. Im Falle der Verwendung eines Bildschirmes ist dieser so anzubringen, dass er die Aufmerksamkeit des Verbrauchers mindestens ebenso stark erregt wie ein Aushang oder eine sonstige Anzeige.