BGBl. II Nr. 398/2019
Änderung der Amateurfunkverordnung, der Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, der Betriebsfunkverordnung, der Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 5geändertAbs 1
4. Abschnitt
Funkerprüfungen
Ort und Zeitpunkt
§ 5.
(1) Die Funkerprüfungskommissionen für den Flugfunkdienst haben ihren Sitz beim jeweiligen Fernmeldebüro. Die Funkerprüfungskommission für den See- und Binnenschiffsfunkdienst hat ihren Sitz beim Fernmeldebüro für Wien, Niederösterreich und Burgenland in Wien. Sie können einen Prüfungsort außerhalb ihres Sitzes bestimmen, wenn sichergestellt ist, daß dass dort die technischen Einrichtungen für die Prüfung bereitgestellt und mindestens sechs Antragsteller zur Prüfung antreten werden.
(2) Die Prüfungstermine sind nach Maßgabe der Zahl der Antragsteller, mindestens jedoch zweimal im Jahr festzusetzen.
Schlagworte