BGBl. II Nr. 398/2019
Änderung der Amateurfunkverordnung, der Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, der Betriebsfunkverordnung, der Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie der Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung
Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Amateurfunkverordnung, die Verordnung betreffend Ausweise für Organe der Fernmeldebehörde, die Betriebsfunkverordnung, die Binnenschifffahrts- und Bodenseefunkverordnung sowie die Funker-Zeugnisgesetzdurchführungsverordnung geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 28geändertAbs 1
Durchführung der Amateurfunkprüfung
§ 28.
(1) Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Prüfung ist öffentlich.
(2) Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
(4) Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.
(5) Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.