Rechtstracker.at

§ 28 AFV

Fassungen
23.04.1999 bis 31.12.2019 — BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 398/2019
§ 2823.04.199931.12.2019 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

23.04.1999BGBl. II Nr. 126/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019danach: BGBl. II Nr. 398/2019

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchführung der Amateurfunkprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Amateurfunkprüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen, die bei dem Fernmeldebüro eingerichtet ist, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Prüfungswerber seinen Hauptwohnsitz hat. Die Prüfung ist öffentlich.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
  4. Absatz 4,Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.
  5. Absatz 5,Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR12159652

alte Dokumentnummer

N9199958530L