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§ 28 AFV

Fassungen
ab 01.01.2020 — BGBl. II Nr. 398/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 28 heute01.01.2020 § → § BGBl. II Nr. 398/2019
§ 2823.04.199931.12.2019 BGBl. II Nr. 126/1999 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Amateurfunkverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2019,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 28

Inkrafttretensdatum

01.01.2020BGBl. II Nr. 398/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AFV

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Durchführung der Amateurfunkprüfung

Paragraph 28,

  1. Absatz eins,Die Amateurfunkprüfung ist vor der beim Fernmeldebüro eingerichteten Prüfungskommission abzulegen. Die Prüfung ist öffentlich.
  2. Absatz 2,Die Prüfungskommission entscheidet unmittelbar nach Durchführung der Prüfung in nicht öffentlicher Beratung über das Prüfungsergebnis mit der Feststellung „bestanden“ oder „nicht bestanden“. Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Prüfungskommission die Überzeugung gewonnen hat, dass der Antragsteller den Prüfungsstoff genügend beherrscht. Dabei kommt jedem Prüfer eine Stimme zu.
  3. Absatz 3,Die Entscheidung der Prüfungskommission ist unmittelbar nach Abschluss der Beratung vom Vorsitzenden öffentlich zu verkünden.
  4. Absatz 4,Wurde die Prüfung nicht bestanden, hat die Prüfungskommission einen Zeitraum von mindestens drei Monaten zu bestimmen, nach welchem der Antragsteller frühestens zu einer Wiederholung der Prüfung antreten darf.
  5. Absatz 5,Das Amateurfunkprüfungszeugnis ist nach dem Muster der Anlage 4 auszufertigen.

Im RIS seit

23.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2019

Gesetzesnummer

10012930

Dokumentnummer

NOR40219777