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BGBl. II Nr. 410/2019

kundgemacht 18.12.2019 RIS↗
Änderung der Fleischuntersuchungsverordnung 2006
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Fleischuntersuchungsverordnung 2006 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 410/2019× zu FlUVO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fleischuntersuchungsverordnung 2006 (FlUVO) 16 § 0↗RIS↗
§ 19geändertÜberschrift (entfallen)
in Kraft 14.03.2006 – 13.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 109/2006 · danach: BGBl. II Nr. 410/2019 § 19↗RIS↗
in Kraft 14.12.2019 – 23.06.2023 · idF BGBl. II Nr. 410/2019 · danach: BGBl. II Nr. 190/2023 § 19↗RIS↗
5. Abschnitt
Anpassungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 854/2004 Artikel 17
Anwesenheit des amtlichen Tierarztes oder amtlichen Fachassistenten in Kleinbetrieben
… 5 unveränderte Absätze
§ 19.
(1) In Betrieben mit stationärer Schlachtung ist die dauernde Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines amtlichen Fachassistenten während der Schlachtung nicht erforderlich, wenn bei der Schlachttieruntersuchung keine Auffälligkeiten festgestellt wurden und wenn sichergestellt ist, dass alle für die Untersuchung erforderlichen Teile bei der Fleischuntersuchung zur Verfügung gestellt und den entsprechenden Tierkörpern zugeordnet werden können.
(2) Die Fleischuntersuchung ist aber in jedem Fall innerhalb von sechs Stunden nach Schlachtung des ersten Tieres und innerhalb von drei Stunden nach Schlachtung des letzten Tieres durchzuführen.
(3) Amtliche Fachassistenten, welche vor dem 1.1.2006 in derartigen Betrieben zur Schlachttier- und Fleischuntersuchung herangezogen wurden, sind weiterhin berechtigt, die Endbeurteilung durchzuführen, soweit bei den Tieren und den Tierkörpern keine Abweichungen feststellbar waren, die zu einer Beeinträchtigung der Verwendbarkeit des Fleisches zu Genusszwecken führen könnten. Wurde eine Abweichung festgestellt, so ist die Endbeurteilung durch einen amtlichen Tierarzt durchzuführen.
Schlagworte
Schlachttieruntersuchung