die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
BGBl. II Nr. 411/2019
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 sowie Änderung der FMA-Incoming-Plattformverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1neu
Jahresmeldungen
Paragraph eins,
Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
- Ziffer 3Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
- Ziffer 4Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
- Ziffer 5Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
- Ziffer 6Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
- Ziffer 7statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
- Ziffer 8Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
- Ziffer 9Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
- Ziffer 10Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016.