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BGBl. II Nr. 411/2019

kundgemacht 18.12.2019 RIS↗
Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 sowie Änderung der FMA-Incoming-Plattformverordnung
Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA), mit der die Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 erlassen und die FMA-Incoming-Plattformverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 411/2019× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Versicherungsunternehmen Meldeverordnung 2020 (VU-MV 2020) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.01.2020 – 31.12.2022 · idF BGBl. II Nr. 411/2019 · danach: BGBl. II Nr. 483/2022 § 1↗RIS↗

Jahresmeldungen

Paragraph eins,

Der FMA sind jährlich zum Bilanzstichtag vorzulegen:

  1. Ziffer eins
    die Posten des Jahresabschlusses mit Aufgliederungen zu einzelnen Positionen;
  2. Ziffer 2
    einzelne Bestands- und Erfolgsposten, aufgegliedert nach Versicherungszweigen und Versicherungsarten;
  3. Ziffer 3
    Angaben zu versicherungstechnischen Rückstellungen, insbesondere mit Aufgliederungen zur Deckungsrückstellung;
  4. Ziffer 4
    Angaben zu Gewinn- und Verlustquellen aus dem versicherungstechnischen Ergebnis;
  5. Ziffer 5
    Ermittlung der Abwicklungsergebnisse in einzelnen Versicherungszweigen;
  6. Ziffer 6
    Angaben zur Mitversicherung und zu übernommener und abgegebener Rückversicherung;
  7. Ziffer 7
    statistische Daten gemäß Abschnitt 4 der Anlage 1 oder sofern es sich um eine inländische Zweigniederlassung eines Drittland-Versicherungsunternehmens oder Drittland-Rückversicherungsunternehmens handelt, gemäß Abschnitt 4 der Anlage 2;
  8. Ziffer 8
    Kennziffer der juristischen Person gemäß den Leitlinien der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) für die Verwendung der Legal Entity Identifier (LEI), EIOPA-BoS-14-026;
  9. Ziffer 9
    Angaben zu Anteilen von verbundenen Unternehmen und von Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  10. Ziffer 10
    Angaben zur Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Bilanzabteilung gemäß Paragraph 141, VAG 2016.