BGBl. II Nr. 422/2019
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14geändertAbs 1 Z 2; Abs 2; Abs 3
… 3 unveränderte Absätze
Außerordentliche Beschwerde
§ 14.
(1) Die außerordentliche Beschwerde kann
1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarischen Bundesheerkommission
eingebracht werden.
(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
Anmerkung