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BGBl. II Nr. 422/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer
Verordnung der Bundesregierung, mit der die Verordnung über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 422/2019× zu ADV×

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV) 5 § 0↗RIS↗
§ 14geändertAbs 1 Z 2; Abs 2; Abs 3
in Kraft 01.07.2001 – 20.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 134/2001 · danach: BGBl. II Nr. 422/2019 § 14↗RIS↗
in Kraft ab 21.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 422/2019 § 14↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Außerordentliche Beschwerde
Einbringen
§ 14.
(1) Die außerordentliche Beschwerde kann
1. bei der militärischen Dienststelle, bei der der Beschwerdeführer Dienst versieht, oder
2. unmittelbar bei der beim Bundesministerium für Landesverteidigung eingerichteten Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarischen Bundesheerkommission
eingebracht werden.
Weiterleitung
(2) Eine nach Abs. 1 Z. 1 eingebrachte außerordentliche Beschwerde bzw. die Niederschrift über eine solche Beschwerde ist ohne Stellungnahme und Zwischenerledigung unverzüglich unter Ausschluß des Dienstweges an die Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarische Bundesheerkommission weiterzuleiten.
(3) Die außerordentliche Beschwerde ist vom Bundesminister für Landesverteidigung zu erledigen (§ 12 Abs. 5). Liegt eine Empfehlung der Beschwerdekommission in militärischen Angelegenheiten Parlamentarischen Bundesheerkommission vor, so ist auf diese Bedacht zu nehmen.
Anmerkung
vgl. § 6 Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990