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BGBl. II Nr. 429/2019

kundgemacht 20.12.2019 RIS↗
Änderung der Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über die Abgeltung der dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 429/2019× zu Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben×

Änderungen durch diese Kundmachung

Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben 3 § 0↗RIS↗
§ 2geändert
in Kraft 12.08.1995 – 31.12.2019 · idF BGBl. Nr. 542/1995 · danach: BGBl. II Nr. 429/2019 § 2↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2020 · idF BGBl. II Nr. 429/2019 § 2↗RIS↗
§ 2.
Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Hauptverband Dachverband entrichtet.