BGBl. II Nr. 432/2019
Änderung der Beschussämterverordnung 2013
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussämterverordnung 2013 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
§ 8.
(1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.