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BGBl. II Nr. 432/2019

kundgemacht 23.12.2019 RIS↗
Änderung der Beschussämterverordnung 2013
Verordnung der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, mit der die Beschussämterverordnung 2013 geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 432/2019× zu Beschussämterverordnung 2013×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschussämterverordnung 2013 2 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
in Kraft 16.10.1999 – 23.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 385/1999 · danach: BGBl. II Nr. 432/2019 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2019 · idF BGBl. II Nr. 432/2019 § 8↗RIS↗
§ 8.
(1) Die Entsendung von Bediensteten der Beschussämter an eine eingerichtete Nebenstelle erfolgt nach Vorlage der in § 7 bezeichneten Unterlagen in Absprache zwischen dem Antragsteller und dem zuständigen Beschussamt.
(2) Die Bediensteten des Beschussamtes sind ermächtigt, dem gemäß § 4 Z 4 zur Verfügung gestellten Personal des Herstellers oder des Importeurs diejenigen Anweisungen zu erteilen, die notwendig sind, um die vorschriftsgemäße Durchführung des Beschusses sicher zu stellen.