BGBl. II Nr. 437/2019
WiEReG-NutzungsentgelteV
Verordnung des Bundesministers für Finanzen zur Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer (WiEReG-NutzungsentgelteV)
Änderungen durch diese Kundmachung
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer ( WiEReG-NutzungsentgelteV)
3
§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1 Z 3, Schlussteil, Z 4 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.
(1) Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
1. der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReG
3,00 Euro;
2. der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG
3,60 Euro;
3. bei berechtigtem Interesse der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 10 9 Abs. 5 WiEReG unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a
4. bei öffentlichen Auszügen gemäß § 10 WiEReG
3,00 Euro.
(2) Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.