Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung der Nutzungsentgelte für die Nutzung des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 77/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
WiEReG-NutzungsentgelteV
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Einzelverrechnung des Nutzungsentgeltes
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Nutzungsentgelt für die Einsicht in das Register der wirtschaftlichen Eigentümer beträgt für jeden Auszug bei der Einsicht
der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4 WiEReGder Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 4, WiEReG
3,00 Euro;
der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 WiEReG der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß Paragraph 9, Absatz 5, WiEReG
3,60 Euro;
bei berechtigtem Interesse gemäß § 10 WiEReG bei berechtigtem Interesse gemäß Paragraph 10, WiEReG
50 Euro.
(2)Absatz 2,Das Nutzungsentgelt ist im Wege des elektronischen Zahlungsverkehrs im Voraus zu entrichten.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Dokumentnummer
NOR40201437